§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein TuR Dresden e.V.“, abgekürzt SV TuR Dresden e.V. und hat seinen Sitz in Dresden.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR 803 eingeschrieben.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


(1) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports.
(2) Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:

a) Durchführung regelmäßiger Trainingsstunden
b) Aufbau eines umfassenden Training- und Übungsprogramms, insbesondere im Kinder- u. Jugendsport
c) Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinveranstaltungen
d) Beteiligung an Turnieren, Wettkämpfen und Vorführungen


§ 3 Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung


(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Organen des Sportvereins kann ein Aufwandsersatz nach §3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) gezahlt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:

a) Aktiven Mitgliedern;

sind alle Mitglieder die sich am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das
Lebensalter
b) Fördernde Mitgliedern;
sind Mitglieder, die den Verein durch finanzielle, wirtschaftliche u. ideelle
Leistungen unterstützen; Sie genießen Beitragsfreiheit und besitzen passives
Wahlrecht kein Stimmrecht
c) Passive Mitglieder;
sind Mitglieder, die die vollen Rechte eines Mitgliedes haben, jedoch derzeit keinen
aktiven Sport betreiben.
d) Ehrenmitgliedern;
auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben ernennen; das Ehrenmitglied genießt
Beitragsfreiheit.

(3) Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den
Vorstand oder durch die vom Vorstand beauftragten Abteilungsleiter. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß der Abteilungsleitung und
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der
gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der
Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, ist unanfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(5) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss
aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vereinsanschrift oder an die Abteilungsleiter
zu
richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende.
(3) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft
unberührt.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
– trotz Mahnungen mehr als 3 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht
nachgekommen ist
– sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.


Im zuletzt genannten Fall ist der Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss
anzuhören. Der Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes ist durch den Vorstand
schriftlich begründet mitzuteilen.


Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde,
innerhalb von 2 Wochen ab Mitteilung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu.
Sie ist zu begründen und hat aber keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§ 7 Aufnahmegebühren und Beitragsleistungen


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten.
(2) Die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge (Grundbetrag) werden von der
Mitgliederversammlung und zum erweiterten Umfang (Zusatzbeitrag) der Abteilung, in
der Abteilungsmitgliederversammlung festgelegt.
(3) Alle Leistungen sind in einer vom Vorstand zu bestätigenden Beitragsordnung geregelt.


§ 8 Abteilungen und Sportgruppen des Vereins


(1) Der Verein ist in Abteilungen und Sportgruppen unterteilt.
(2) Über die Bildung neuer Abteilungen/ Sportgruppen oder deren Auflösung entscheidet der
Vereinsvorstand.
(3) Die Abteilungen und Sportgruppen sind berechtigt, eigene Richtlinien für ihre Arbeit
aufzustellen. Diese sind vom Vorstand zu bestätigen.
(4) Weitere Rechte und Pflichten der Abteilungen und Sportgruppen sind in den gesonderten
Dokumenten
Geschäftsordnung, Finanzordnung und Beitragsordnung geregelt.


§ 9 Kassen und Finanzwesen


(1) Die Abteilungen und Sportgruppen verfügen über eigene Haushaltmittel, die ihnen
über den Verein im Rahmen des Haushaltplanes zugewiesen werden. Die
Haushaltmittel werden jährlich neu verhandelt und beschlossen.
(2) Sie sind berechtigt zur Verwaltung der eigenen Haushaltmittel gemäß Absatz (1) auf
Antrag beim Vorstand, abteilungsgebundene Unterkonten zu führen.
Die Geschäftsberechtigung für diese Konten besitzen der Abteilungsleiter, der
Abteilungskassenwart und zwei Mitglieder des Vorstandes (§26 BGB).
(3) Werden dem Verein Spenden- oder Sponsoringmittel, gleich welcher Art, speziell für
eine Abteilung oder Sportgruppe übergeben, fließen diese uneingeschränkt und
zweckgebunden der Abteilung/ Sportgruppe zu.


§ 10 Organe des Vereins


(1) Vereinsorgane sind:

– der Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Mitgliederversammlung

(2) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für den Geschäftsführer und den Jugend- und Sportwart des Vereins gelten gesonderte
Regelungen.
(4) Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit
Aufwandsersatz nach Maßgabe der jeweils gültigen Geschäftsordnung.
(5) Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(6) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu
die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.


§ 11 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens
einmal pro Geschäftsjahr statt. Die Mitglieder des Vereins sind ab dem Alter von 16
Jahren wahlberechtigt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern über die
Abteilungsleiter mit Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand zu zustellen.
(3) Zur Mitgliederversammlung entsenden die einzelnen Abteilungen gewählte Vertreter.
Die Anzahl der Vertreter pro Abteilung wird vom Vorstand nach der Mitgliederzahl
der Abteilungen festgelegt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungs- und Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, in Anlehnung an § 33 Abs. 1/ Satz
1 BGB, mit einer zwei Drittel Mehrheit der Ja-/ Nein- Stimmen und über die
Auflösung des Vereins.
4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, den Zusatzdokumenten und
dem Gesetz ergeben.

(5) Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem anwesenden Mitglied gestellt
werden.
(6) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
diese vom Vorstand beschlossen wurde oder von 20 % der Mitglieder über 16 Jahre schriftlich beantragt
worden ist.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird.


§ 12 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer und dem Kassenwart. Er führt die Geschäfte des Vereins (siehe
gesonderte Geschäftsordnung).
(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für
einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstandes im
Vereinsregister.
(5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus
welchem Grund aus, so kann der Erweiterte Vorstand ein kommissarisches
Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit
der laufenden Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Wahl
bei der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.


§ 13 Aufgaben des Vorstandes im Rahmen der Geschäftsführung


(1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der
Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der
Vereinsinteressen erfordert.
(2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen
Geschäftsverteilungsplan.


§ 14 Erweiterter Vorstand


(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer
c) Jugend- u. Sportwart
d) den gewählten Vertretern der Abteilungen


§ 15 Geschäftsführer


(1) Die Geschäfte des Vereins sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der
Geschäftsführung und Verwaltung werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.
(2) Unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Vereins kann der Geschäftsführer durch
den Verein angestellt werden. Die Entscheidung darüber fällt der erweiterte Vorstand,
der auch die Anstellung gemäß Anstellungsvertrag vornimmt.
(3) Der Geschäftsführer ist unabhängig von einer Anstellung nach §30, Abs.2 BGB
„besonderer Vertreter des Vereins“.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach außen darf er in seiner Vertretungsmacht nur bis zu
einem Geschäftswert von 500 € Gebrauch machen. Alle höheren Beträge sind vom
erweiterten Vorstand zu beschließen.


§ 16 Jugend- und Sportwart


(1) Er ist zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer, für Werbung und
Durchsetzung im Rahmen der Bewegung „Schule und Sport“.
(2) Seine speziellen Aufgaben sind in einem Vertrag geregelt.
(3) Die Anstellung erfolgt nach § 30 BGB durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.
 


§ 17 Vorstandssitzungen


(1) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen, die vom 1. oder 2.
Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
Stimme des 2. Vorsitzenden.
(4) Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren und das Protokoll in der Folgeberatung zu
kontrollieren.


§ 18 Rechnungsprüfer


(1) Die von der Mitgliederversammlung aller 2 Jahre gewählten Rechnungsprüfer 
(mindestens zwei) überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über deren Ergebnis ist in
der erweiterten Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 19 Vereinsordnungen


(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
(2) Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil. Für deren Erlass und
Änderungen ist
ausschließlich der erweiterte Vorstand zuständig.
(3) Folgende Vereinsordnungen werden erlassen:

a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung


§ 20 Haftungsbeschränkungen


(1) Ehrenamtliche Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die
Versicherungen des Vereins gedeckt sind.


§ 21 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an den Kreissportbund Dresden e.V. (nach seiner rechtswirksamen
Umbenennung später Stadtsportbund Dresden e.V. genannt), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 22 Datenschutz


Die Mitglieder des Vereins wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepages, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.


§ 23 Gültigkeit, Schlussbestimmung


(3) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.11.2019 bestätigt.
(4) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins das Vereinsregister in Kraft.
(5) Die bisherige Satzung vom 27.11.2014 tritt damit außer Kraft.
(6) Alle bisherigen Ordnungen des Vereins bleiben übergangsweise bis zur Neuerstellung in Kraft.
Dresden, 28.11.2019